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Die internationale Aarhus-Konvention - Im Spannungsfeld zwischen Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit

Als Teil meiner Verantwortlichkeiten im Umweltausschuss des Europäischen Parlaments bin ich Berichterstatter für die Überarbeitung der EU-Aarhus-Verordnung über den Zugang zur Justiz in Umweltangelegenheiten.

 

Die Aarhus-Konvention ist ein internationales Übereinkommen, dem nicht nur die EU sondern auch alle EU-Mitgliedstaaten einzeln beigetreten sind. Nach dem Beitritt hat die EU die sogenannte Aarhus-Verordnung erlassen, welche das Ziel hatte, die Verpflichtungen der EU aus der internationalen Konvention umzusetzen. Doch hier gab es Kritik! Die EU sei in ihrer Umsetzung nicht weit genug gegangen. Der Zugang zur Justiz müsse noch weiter ausgebaut werden, sonst verletze man die Konvention, hieß es aus Fachkreisen und aus dem internationalen Kontroll-Gremium der Aarhus-Konvention.

 

Meine Rolle als Berichterstatter im Umweltausschuss ist es jetzt, ein neues Gesetz zu schreiben, dass die internationalen Verpflichtungen der EU erfüllt und doch auch auf die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft Rücksicht nimmt. Konkret geht es hier darum wer unter welchen Voraussetzungen EU-Verwaltungsakte wegen eines möglichen Verstoßes gegen Umweltschutzbestimmungen anfechten darf.

Vergangene Woche hat der Umweltausschuss über meinen Gesetzesvorschlag abgestimmt, und meine Ideen fanden breite Unterstützung.

Ich habe mich für Lösungen stark gemacht, die gewährleisten, dass die Überprüfung von EU-Verwaltungsakten mit Umweltbezug nicht zu sehr ausufert. Die Grenzen der EU-Verträge müssen respektiert werden und Unternehmen brauchen in Pandemiezeiten Rechtssicherheit und Planbarkeit. Insbesondere habe ich eine vernünftige Schwelle für die Frage, wer Antragsteller sein darf, festgelegt:  Potentielle Antragsteller müssen nachweisen, dass sie im Vergleich zur breiten Öffentlichkeit direkt von dem EU-Verwaltungsakt und der daraus resultierenden Umweltverschmutzung betroffen sind.

 

Die nächste Hürde ist nun der sogenannte „Trilog“ mit dem Rat und der EU-Kommission: Erst wenn auch der Rat zustimmt, kann dieses Gesetz beschlossen werden und in Kraft treten.